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Mutterkindkur? Heute doch eher Elternkindkur!
Bis zur Gesundheitsreform 2007 waren die Mutterkindkur eine Ermessensleistung der Krankenkasse. Es oblag also dem Urteil eines Sachbearbeiters, ob eine Kind mit seiner Mutter oder gar mit seinem Vater eine gemeinsame Kur in Anspruch nehmen durfte. Die Bewilligung und die Kostenübernahme wurde oft vom Grundsatz "ambulant vor stationär" abhängig gemacht, die ambulanten Möglichkeiten am Wohnort mussten also alle erst ausgeschöpft werden, bevor ein Kurantrag eine Chance hatte.
Mit dem 1. April hat sich durch die Gesundheitsreform bzw. das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz an dieser Situation einiges geändert. Jetzt wird die körperliche und seelische Belastung des Familienalltags anerkannt. Mutterkindkuren, Vaterkindkuren und reine Mütterkuren sind zur Pflichtleistung jeder Krankenkasse geworden. Verschreibt also bspw. der Hausarzt eine Vorsorge- und Rehabilitationskur für Mutter oder Vater und Kind, so muss die Krankenkasse der Familie diese auch bewilligen. Überprüfungen durch den Medizinischen Dienst wird es nur noch stichprobenartig geben.
Eine Mutterkindkur o.ä. beantragen
Der Antrag wird von den Eltern direkt bei der Krankenkasse eingereicht. Zuvor muss man sich mit dem behandelnden Arzt über die Kur verständigen. Dabei sit zu klären, wie es um die Vorsorgebedürftigkeit oder Rehabilitationsbedürftigkeit steht, ob eine Vorsorgefähigkeit oder Rehabilitationsfähigkeit gegeben ist, wie die Vorsorgeprognose oder Rehabilitationsprognose aussieht und was als Vorsorgeziel oder Rehabilitationsziel erreicht werden soll. Diese Aspekte wird die Krankenkasse abfragen und prüfen.
Eine Kur wird als medizinisch notwendige Vorsorge anerkannt, wenn Risikofaktoren oder gesundheitliche Probleme erkennbar sind, die in absehbarer Zukunft zu einer Krankheit oder zu einer Gefährdung der Entwicklung führen würden (Primärprävention). Als Vorsorge gelten auch Mutterkindkuren, Vaterkindkuren oder Mütterkuren, wenn eine manifeste oder chronische Krankheit festgestellt wurde und drohende Beeinträchtigungen, Rückfälle oder Verschlimmerungen verhindert bzw. vermindert werden sollen (Sekundärprävention). Als Rehabilitation wird eine Kur anerkannt, wenn eine körperliche, geistige oder seelische Schädigung voraussichtlich den Alltag nicht nur vorübergehend beeinträchtigt.
Wahl der Kureinrichtung
Bei der Kureinrichtung haben die Versicherten ein Wunschrecht bzw. Wahlrecht. Nach den Paragraphen 33 Sozialgesetzbuch I und 9 Abs. 1 Sozialgesetzbuch IX sind die Wünsche von Eltern und Kind in angemessenem Umfang zu berücksichtigen.
Kostenübernahme bei einer Kur
Zur Kostenübernahme der Elternkindkur: Die reinen Kurkosten werden von der Krankenkasse getragen. Pro Kurtag fallen für den Versicherten aber 10 € als Zuzahlung an.
Nachrichten zur Mutterkindkur und Vaterkindkur
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› Mutterkindkur als Pflichtleistung der Krankenkassen
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