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Anrechnung des Kindes beim BAföG

Für jedes Kind (ohne förderungsfähige Ausbildung, ohne Einkommen ausser Kindergeld) wird Studenten ein pauschaler Grundfreibetrag von 435 Euro auf ihr Einkommen gewährt. Auf das restliche Einkommen von BAföG-beantragenden Studenten und ihren Ehepartnern werden nochmals 5% für jedes Kind als Freibetrag angesehen.
Alleinerziehende können Kosten zur Kinderbetreuung von monatlich bis zu 175 Euro für ihr erstes und bis zu 85 Euro für jedes weitere Kind anrechnen lassen.

Verlängerung der Förderungshöchstdauer des BAföG

Für studierende Eltern sieht das BAföG eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer vor. So ist für werdende Mütter die Zeit der Schwangerschaft, für beide Elternteile die Zeit der ersten Lebensjahre anrechenbar. Für eine Schwangerschaft wird bei Studenteninnen die Förderungshöchstdauer um ein Semester verlängert. Bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres ist eine Verlängerung für Mutter und/oder Vater von einem Semester pro Lebensjahr möglich. Für das 6. und 7. zusammen sowie für das 8. bis 10. Lebensjahr werden jeweils nur ein Semester auf die Förderungshöchstdauer gerechnet.

Aussetzung des BAföG im Urlaubssemester

Im Urlaubssemester erhalten Studenten kein BAföG. Jedoch sorgt entsprechend einem Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen aus dem Jahr 2000 das Bundessozialhilfegesetz für die finanzielle Absicherung der Studenten-Familien. So erhalten Studentinnen mit Kind Mutterschaftsgeld. Für geringfügig Beschäftigte wird eine einmalige Zahlung vom Bundesversicherungsamt gewährt.

Erlass der Rückzahlung des BAföG

Nach § 18b BAföG gibt es die Möglichkeit auf Teilerlass der Rückzahlungen wegen Kinderbetreuung. Die monatliche Rate von 105 Euro kann für jeden Monat erlassen werden, in dem alle nachfolgenden Bedingungen erfüllt werden:
  • Das Einkommen von Mutter oder Vater liegt unter dem Freibetrag nach § 18a Absatz 1. Dies entspricht der Grenze für die Freistellung von der Rückzahlung.
  • Der ehemalige BAföG-Empfänger betreut ein Kind unter 10 Jahren. Dem ist die Pflege eines behinderten Kindes im Sinne von § 25 Absatz 5 BAföG gleichgesetzt.
  • Eine Erwerbstätigkeit beschränkt sich auf maximal 10 Stunden in der Woche.
Der Teilerlass kann erst ab dem Einsetzen der Rückzahlungspflicht gewährt werden. Es ist jedoch möglich auch für die letzten vier Monate vor Antragstellung einen Erlass zu erreichen.
Die Antragstellung kann formlos oder über den Vordruck des Bundesverwaltungsamtes erfolgen. Zunächst wird über den Aspekt der Freistellung entschieden. Dazu muss auch ein Einkommensermittlungsbogen ausgefüllt und mit den entsprechenden Belegen eingereicht werden. Liegen die Voraussetzungen für eine Freistellung vor, kann nach Ablauf des Freistellungszeitraumes der Teilerlass gewährt werden.


Links zur Verlängerung der BAföG-Förderungshöchstdauer

» BMBF: Merkblatt zur Förderung nach dem BAföG in den Fällen von Schwangerschaft und Kindererziehung


Links zum Teilerlass der BAföG-Rückzahlung für Eltern

» Bundesverwaltungsamt: Teilerlass wegen Kinderbetreuung
» Bundesverwaltungsamt: Einkommensermittlungsbogen
» Bundesverwaltungsamt: Antrag auf Teilerlass wegen Kinderbetreuung
Bündnis für Kinder. Gegen Gewalt.




bafoeg.php, Stand 18.05.2018
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