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Mutterschutz

Der Mutterschutz dient einerseits dazu den (werdenen) Mütter ihren Arbeitsplatz zu sichern, andererseits dazu Mutter und Kind vor Gefahren zu schützen.

Kündigungsschutz für Schwangere und Mütter
Während der Schwangerschaft bis vier Monate nach der Entbindung dürfen Frauen nicht gekündigt werden. Da eine Schwangerschaft dem Arbeitgeber nicht angezeigt werden muss, kann eine in dieser Zeit "rechtmäßige" Kündigung, binnen zwei Wochen durch Erklärung einer Schwangerschaft abgewendet werden.

Arbeitsschutz für Schwangere
Schwere körperliche Tätigkeiten oder Arbeit mit gesundheitsgefährenden Faktoren (Hitze bzw. Kälte, Lärm, Gase oder Staub, Strahlen etc.) sind untersagt. Schwangere darf keine Akkordarbeit und keine Fliessbandarbeit aufgetragen werden. Mit fortschreitender Schwangerschaft dürfen angehende Mütter nicht mehr mit Mehrarbeit, Nachtarbeit bzw. Nachtschichten, Sonntagsarbeit bzw. Feiertagsarbeit beschäftigt werden.
Ob eine Schwangere in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung noch arbeiten möchte, ist ihr überlassen. Das "Beschäftigungsverbot" gilt insofern nur, solange der Arbeitgeber, nicht die Frau, den Arbeitseinsatz wünscht.

Arbeitsschutz für (stillende) Mütter
Bis acht Wochen bzw. bei Mehrlingsgeburt bis zwölf Wochen, bei Frühgeburt bis zwölf Wochen plus entsprechend § 3 Abs. 2 MuSchG nach der Entbindung gilt das "Beschäftigungsverbot" wie für Schwangere. Wer arbeiten bis zur Geburt möchte, darf arbeiten, kann jedoch vom Arbeitgeber nicht dazu verpflichtet werden. Nach der Geburt herrscht jedoch absolutes Arbeits- bzw. Beschäftigungsverbot.
Für stillende Mütter gelten über diese acht bzw. zwölf Wochen hinaus Bestimmungen ähnlich denen für Schwangere. Hierbei steht der Schutz vor körperlicher wie gesundheitsgefährdender Arbeit im Vordergrund.


Weitere Informationen zum Mutterschutz

» BMFSFJ: Infos zum Mutterschutzgesetz


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mutterschutz.php, Stand 18.05.2018
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