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Unterhalt fürs Kind
Gegenüber ihren Eltern, Mutter wie Vater, haben Kinder einen Unterhaltsanspruch bis zum Abschluss ihrer ersten Berufsausbildung. Dass ein Kind den eigenen Lebensunterhalt selbst bestreiten kann, ist demnach nicht an ein Alter, z.B. den 18. Geburtstag, geknüpft. Orientierung über die Höhe des Unterhalts bietet die so genannte "Düsseldorfer Tabelle".
Kann vom unterhaltsplichtigen Elternteil, z.B. aus finanziellen Gründen, kein Unterhalt verlangt werden, so besteht ein Anspruch auf einen Unterhaltsvorschuss für drei Jahren, jedoch nur bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr des Kindes.
Unterhaltsanspruch der Mutter
Achtung: Auch unverheiratete Schwangere bzw. "junge" Mütter haben einen Anspruch auf Unterhalt gegenüber dem Kindsvater. Dieser Anspruch erstreckt sich auf sechs Wochen vor und nach der Geburt des gemeinsamen Kindes. Kann die Mutter auf Grund ihrer Schwangerschaft bzw. der Erziehung des Kindes keine Erwerbstätigkeit aufnehmen, erweitert sich der Zeitraum des regulären Unterhaltsanspruches auf vier Monate vor der Geburt und drei Jahre nach der Geburt.
Weitere Informationen zum Unterhalt
» Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle (PDF)
» Unterhalt nach der Berliner Tabelle (PDF)
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