Studium und Kind. Informationen zum Studieren mit Kind / KindernStudentenkind

» Finanzierung
BAföG
Elterngeld
Kindergeld
Mutterschaftsgeld
Steuern
Stipendien
Studentenjob
Studienkredite
Unterhalt
Wohngeld

» Rechte

Erziehungsurlaub
Familienversicherung
Mutterkindkur
Mutterschutz
Sonderurlaub

» Studium

Fernstudium
Onlinestudium
Prüfungen
Präsenzstudium
Studiengebühren
Teilzeitstudium
Vollzeitstudium

» Hilfe & Service

Beratung
Beratungsstellen
Gutscheine
Kinderbetreuung
Kinderliteratur
Kinderuni
Links
Nachrichten
Ratgeber
Zeitschriften
Versicherungen
Kreditkarte f. Studenten


 



Erziehungsurlaub, heute Elternzeit

Seit 2001 regelt ein neues Gesetz das Erziehungsgeld sowie den Erziehungsurlaub bzw. die Elternzeit für nach dem 01.01.2001 geborene Kinder.

Mütter und Väter können einzeln oder gleichzeitig bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres ihres Kindes bis zu sechs Semester Erziehungsurlaub / Elternzeit nehmen. Es besteht für jedes Kind ein gemeinsamer Anspruch auf drei Betreuungsjahre. Auch unverheiratete Eltern dürfen sich bis zu dreimal bei der Inanspruchnahme der Elternzeit abwechseln. Ebenso steht es ihnen zu, den Erziehungsurlaub zweimal durch die Aufnahme einer Beschäftigung zu unterbrechen. Für Väter gilt: auch sie können bereits ab unmittelbar nach der Geburt ihre Elternzeit nehmen.
Ein Jahr des Erziehungsurlaubes, also maximal zwei Semester, können Mütter wie Väter bis zum Beginn des neunten Lebensjahr ihres Kindes in Anspruch nehmen. Dies gilt jedoch nur, sofern der Arbeitgeber zustimmt.

Anmeldung der geplanten Elternzeit
Bis sechs Wochen vor Beginn der Elternzeit, d.h. dem vom Arzt ermittelten voraussichtlichen Geburtstermin bzw. dem entsprechenden Ende der Mutterschutzfrist, muss der Arbeitgeber schriftlich informiert werden, ob und für welchen Zeitraum in den nächsten zwei Jahren der Erziehungsurlaub in Anspruch genommen wird. Ist zu einem anderen, späteren Zeitpunkt Erziehungsurlaub geplant, muss die Erklärung acht Wochen vor Antritt abgegeben werden.
Nach Absprache mit dem Arbeitgeber ist eine vorzeitige Beendigung der vereinbarten Elternzeit möglich. Eine Kündigung seitens des Arbeitnehmers ist dagegen nur unter Berücksichtigung der Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende der Elternzeit rechtens.

Im Erziehungsurlaub Teilzeit arbeiten
Wer bisher mindestens sechs Monate bei einem Arbeitgeber beschäftigt war, kann einen Rechtsanspruch auf Verringerung der Arbeitszeit zur Teilzeitarbeit während der Elternzeit haben. Weitere Bedingungen sind die fristgerechte Mitteilung über die Inanspruchnahme der Elternzeit bzw. über die geplanten, mindestens dreimonatigen Zeiträume der Teilzeitarbeit. Während des Erziehungsurlaubes dürfen beide Eltern bis zu je 30 Stunden pro Woche arbeiten; minimale Arbeitszeit in Teilzeit sind jedoch 15 Arbeitsstunden pro Woche.
Zu klären ist, ob der Teilzeit keine dringenden betrieblichen Gründe widersprechen. So sind z.B. Unternehmen mit weniger als 15 Beschäftigten von der Verpflichtung ausgenommen, Arbeiten in Teilzeit während der Elternzeit zu gewährleisten.

Kündigungsschutz im Erziehungsurlaub
Auch mit dem Erziehungsurlaub ist ein Kündigungsschutz verknüpft. Sechs Wochen vor Beginn und selbstverstndlich auch während des Erziehungsurlaubes dürfen Arbeitnehmer nicht gekündigt werden. Mit dem Ende des Erziehungsurlaubes steht dem Arbeitnehmer der bisherige oder ein gleichwertiger Arbeitsplatz zu.


Verwandte Themen zum Erziehungsurlaub

Anspruch auf Sonderurlaub
Bündnis für Kinder. Gegen Gewalt.




erziehungsurlaub.php, Stand 18.05.2018
© 2007-2024 studentenkind.de für und von Studenten mit Kind