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Mutterschaftsgeld

Lediglich Mütter haben einen Anspruch auf diese Zahlung. Grundsätzlich soll das Mutterschaftsgeld eine Fortzahlung des Nettolohns darstellen. Wer während der Schutzfrist, d.h. während der Schwangerschaft und bis regulär vier Monate nach der Entbindung, ein Arbeitsentgeldt erhält, hat demnach keinen Anspruch auf die Lohnersatzleistung Mutterschaftsgeld.

Hinweis: Das bisher gewährte Entbindungsgeld der gesetzlichen Krankenkassen von ca. 77 € wurde ersatzlos abgeschafft.

Gesetzliche Krankenkasse
Studentinnen, die bei einer gesetzlichen Krankenkasse familienversichert und - wenn auch nur geringfügig - beschäftigt oder mit Zustimmung der zuständigen Behörde gekündigt sind, können ab Beginn des Mutterschutzes beim Bundesversicherungsamt Mutterschutzgeld von einmalig maximal 210 € erhalten.

Hinweis: Das Mutterschaftsgeld des Bundesversicherungsamtes ist nach dessen Angaben bzw. nach §3 Absatz 1, Satz 1 Bundeselterngeld nicht auf das Elterngeld anzurechnen.

Studentinnen, die selbst - freiwillig oder pflichtweise - gesetzlich krankenversichert sind, erhalten Mutterschaftsgeld auch bei geringfügiger Beschäftigung, z.B. als Minijob, von ihrer Krankenkasse. Die Beantragung und Auszahlung von maximal 13 Euro pro Tag erfolgt über die zuständige Krankenkasse.

Private Krankenversicherung
Für privat Versicherte zahlt das Bundesversicherungsamt ein einmaliges Mutterschaftsgeld in Höhe von derzeit maximal 210 €.


Weitere Informationen zum Mutterschaftsgeld

» Bundesversicherungsamt: Zahlung von Mutterschaftsgeld an Studentinnen (28.01.2003)
» Bundesversicherungsamt: Rundschreiben zum Mutterschaftsgeld seitens der Krankenkasse (08.07.2005)
» Bundesversicherungsamt / www.mutterschaftsgeld.de: Antrag für das Mutterschaftsgeld
» BMFSFJ: Infos zum Mutterschutzgesetz


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mutterschaftsgeld.php, Stand 18.05.2018
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