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News - Nachrichten für Studenten mit Kind
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Bundesversicherungsamt beanstandet Genehmigungsverfahren von Krankenkassen bei Mutter-Kind-Maßnahmen
27.03.2008, Deutsches Müttergenesungswerk
Krankenkassen leiten immer wieder Anträge für Mütter- und Mutter-Kind-Kuren direkt an den Rentenversicherungsträger weiter mit der Begründung, dass sie nicht zuständig seien. "Dieses Vorgehen ist Taktik der Kassen und eine bewusste Irreführung. Denn nicht die Rentenversicherer sind für Mütter- und Mutter-Kind-Maßnahmen, die der Prävention
und Rehabilitation dienen, zuständig, sondern in erster Linie die Krankenkassen. Daher begrüßen wir die Klarstellung des Bundesversicherungsamtes hinsichtlich der Genehmigungspraxis der Krankenkassen sehr", so Anne Schilling, Geschäftsführerin des Deutschen Müttergenesungswerkes.
Um in puncto Antrags- und Genehmigungsverfahren Klarheit herzustellen, hat das Bundesversicherungsamt (BVA) – eine selbstständige Bundesbehörde, die Aufsicht über Träger und Einrichtungen der Sozialversicherung führt – im Februar einen Rundbrief an die Krankenkassen versandt. Darin fordert das BVA die Krankenkassen auf, ihrer Zuständigkeit bei Mutter-/Vater-
Kind-Maßnahmen, die in den §§ 24 und 41 im SGB V geregelt sind, nachzukommen: Da in der Regel die Zuständigkeit für diese Leistungen bei den Krankenkassen liegt, ist ein Verweis der Antragsteller/innen an andere Träger nicht zulässig. Vielmehr haben die Krankenkassen eine sorgfältige Prüfung des Antrages vorzunehmen und eine Leistungsentscheidung zu treffen.
Ebenso wurde in dem Rundbrief beanstandet, dass Krankenkassen immer noch Anträge auf Präventions- und Rehabilitationsmaßnahmen mit dem Argument ablehnen, dass zunächst ambulante Maßnahmen auszuschöpfen seien und eine Mütter- bzw. Mutter-Kind-Kur daher nicht in Betracht komme. Dieses Vorgehen ist seit der Gesundheitsreform vom April 2007 nicht
mehr zulässig. Der Grundsatz "ambulant vor stationär" ist lt. Gesetz im Rahmen von Mutter bzw. Vater-Kind-Maßnahmen nach §§ 24 und 41 SGB V ausdrücklich nicht anzuwenden.
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