|
» Finanzierung
BAföG Elterngeld Kindergeld Mutterschaftsgeld Steuern Stipendien Studentenjob Studienkredite Unterhalt Wohngeld
» Rechte
Erziehungsurlaub Familienversicherung Mutterkindkur Mutterschutz Sonderurlaub
» Studium
Fernstudium Onlinestudium Prüfungen Präsenzstudium Studiengebühren Teilzeitstudium Vollzeitstudium
» Hilfe & Service
Beratung Beratungsstellen Gutscheine Kinderbetreuung Kinderliteratur Kinderuni Links Nachrichten Ratgeber Zeitschriften
Versicherungen Kreditkarte f. Studenten
|
|
News - Nachrichten für Studenten mit Kind |
Steuerliche Anerkennung von Kinderbetreuungskosten verbessert - So können Eltern ihre Steuerlast verringern
12.04.2006, bstbk.de
Eine gute Nachricht für Familien kommt aus Berlin: Mitte März hat der Bundestag beschlossen, die finanzielle Belastung von Eltern zu verringern. Danach werden künftig mehr erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten steuerlich abzugsfähig sein als bisher. Das Gesetz soll rückwirkend ab dem 1. Januar 2006 gelten.
Die neue Regelung gilt für Kinder bis 14 Jahre. Anerkannt werden zwei Drittel der tatsächlichen Aufwendungen, höchstens jedoch 4.000 Euro pro Kind, die steuerlich wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten behandelt werden, also abgesetzt werden dürfen. Somit können all jene Eltern aufatmen, die wegen ihrer eigenen Berufstätigkeit Kosten für die Betreuung ihrer Kinder aufwenden müssen. Dabei ist es gleichgültig, ob es sich um einen arbeitenden alleinerziehenden Elternteil oder um ein doppelt verdienendes Paar handelt. Bisher war es so, dass bestimmte Kinderbetreuungskosten nur dann von der Steuer abgesetzt werden konnten, wenn diese den Betrag von 1.548 Euro überschritten. Ab 2006 können erwerbsbedingte Aufwendungen für Kinder, die zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehören, bereits ab dem ersten Euro geltend gemacht werden, und zwar bis zu einer Höhe von maximal 6.000 Euro. Davon können bis zu zwei Drittel - also maximal 4.000 Euro - als abzugsfähige Kosten anerkannt werden. Was darüber hinausgeht müssen die Eltern weiterhin selber tragen. Auch bei einem geringeren Aufwand, z. B. in Höhe von 1.000 Euro, gilt künftig die Zwei-Drittel-Regel: Unter den genannten Bedingungen sind davon 666 Euro abzugsfähig und die übrigen 333 Euro von den Eltern selbst zu tragen. Auch wenn nur ein Elternteil erwerbstätig und der andere behindert, dauerhaft krank oder in Ausbildung ist, gilt die Regelung analog. Die entsprechenden Aufwendungen werden dann als Sonderausgaben anerkannt.
Für Kinder im Alter zwischen drei und sechs Jahren soll der Steuervorteil unabhängig von der Berufstätigkeit des zweiten Partners gelten.
Grundsätzlich nicht abzugsfähig sind Aufwendungen wie Schulgeld, Nachhilfe oder Musikunterricht. Auch sportliche oder andere Freizeitbetätigungen gehören nicht zu den Leistungen, die sich steuermindernd auswirken. Abzugsfähig hingegen sind beispielsweise Ausgaben für Kindergarten, Hort, Tagesmutter, ein Au-pair-Mädchen oder die Hausaufgabenbetreuung.
Diese Neuregelung wird allgemein für gut befunden, jedoch bemängeln Experten, dass Eltern unterschiedlich gefördert werden. So variieren die Abzugsmöglichkeiten je nach Lebenssituation der Eltern und dem Alter der Kinder zum Teil erheblich.
Kindergeld und Kinderfreibetrag
Kindergeld gibt es derzeit grundsätzlich für alle Eltern bis zur Volljährigkeit des Kindes, also bis zum 18. Lebensjahr. Es wird einkommensunabhängig gezahlt, und zwar 154 Euro monatlich für das erste, zweite und dritte Kind. Für das vierte und jedes weitere Kind erhalten Familien 179 Euro. Vorteilhafter für Eltern und Alleinerziehende mit höheren Einkommen kann der so genannte Kinderfreibetrag sein. Er beträgt 1.824 Euro pro Kind und Elternteil. Das Finanzamt prüft mit der Einkommensteuererklärung, welche Variante für der einzelnen Steuerpflichtigen günstiger ist und veranlagt entsprechend.
Welche Regelungen gelten bei volljährigen Kindern?
Bis zum 18. Geburtstag eines Kindes läuft also alles relativ problemlos. Danach wird steuerliche Erleichterung nur noch gewährt, wenn das Kind arbeitslos gemeldet ist - bis zum Alter von 21 Jahren - oder wenn es für einen Beruf ausgebildet wird, was grundsätzlich bis zu einem Alter von 27 Jahren gilt.
Es gibt neben der Altersgrenze aber noch eine andere wichtige Begrenzung: das Einkommen. Der erwachsene Nachwuchs darf im Kalenderjahr nicht mehr als 7.680 Euro im Jahr verdienen. Berücksichtigt werden Einkünfte und Bezüge des Kindes, die 'zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet' sind, wie es im Einkommensteuergesetz heißt. Die Bruttoeinnahmen durften für die Berechnung der Einkommensgrenze bisher nur um Werbungskosten, Betriebsausgaben und besondere Ausbildungskosten verringert werden. Neuerdings abzugsfähig sind auch die vom Kind gezahlten Beiträge in die Sozialversicherung.
Auch die Werbungskosten, Betriebsausgaben und andere abzugsfähige Aufwendungen müssen gegenüber dem Finanzamt natürlich belegt werden. Hat z. B. ein Azubi für seine Ausbildung Lehrbücher oder einen Computer angeschafft, können die Ausgaben als Werbungskosten an das Finanzamt weiter gereicht werden. Zusammen mit der Entfernungspauschale für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und anderen Kosten für den Job oder die Ausbildung übersteigen sie in vielen Fällen den Arbeitnehmerpauschbetrag von 920 Euro und reduzieren die Einkünfte unmittelbar. Dies gilt sinngemäß auch für Studenten, die sowohl Arbeitsmaterialien als auch Kosten für die Fahrt zwischen Wohnung und Hochschule bei ihren Einkünften als 'besondere Ausbildungskosten' in Abzug bringen können.
Dies sind nur einige Beispiele, die Eltern beachten sollten, um ihre Steuerlast zu verringern. Im Detail kann die steuerliche Berücksichtigung von Kindern eine höchst komplizierte Angelegenheit sein. Deshalb empfiehlt es sich, auch in solchen Fragen einen Steuerexperten hinzuzuziehen. Den findet man unter anderem in Deutschlands größtem Steuerberater-Suchdienst auf der Internetseite der Bundessteuerberaterkammmer unter www.bstbk.de.
› Übersicht der Nachrichten |
|
|
» Netzwerk
|